Allgemeine Geschäfts-, Liefer und Zahlungsbedingungen der Infranet Technologies GmbH

– zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen –

Stand: Juni 2008

I. Geltung/Vertragsabschluss

(1) Lieferungen der Infranet Technologies GmbH (nachfolgend „Infranet Technologies“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen; unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind. Soweit nicht diese Geschäfts- Liefer- und Zahlungsbedingungen speziellere Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie e.V. (ZVEI; derzeitiger Stand Juni 2005).

(2) Diese Bedingungen bilden die Grundlage aller Vertragsbeziehungen zwischen Infranet Technologies dem Kunden (auch Besteller) für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Geschäfts-oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie sich mit diesen Geschäfts-und Lieferbedingungen decken.

(3) Diese Bedingungen sind nicht anwendbar, wenn die Produkte und Leistungen nicht direkt von uns bezogen werden.

(4) Schriftliche Angebote der Infranet Technologies sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich festgelegt wurde. Im Übrigen sind Angebote, Preislisten und andere Werbeunterlagen der Infranet Technologies freibleibend und unverbindlich.

(5) Änderungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.

II. Preise

(1) Angegebene Preise für Lieferungen gelten ab Werk oder Lager der Infranet Technologies ausschließlich Verpackung und zuzüglich der am Lieferungs-oder Leistungstag geltenden Mehrwertsteuer. Auf Bestellungen mit einem Nettowarenwert kleiner als 250 Euro wird ein Minderwertzuschlag von 15 Euro berechnet.

(2) Wurde nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart und liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferungs-bzw. Leistungstag mehr als vier Monate, ist die Infranet Technologies berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistung geltenden Listenpreise zu berechnen sowie im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen) die Preise entsprechend anzupassen.

III. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Infranet Technologies behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren und Leistungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, ist die Infranet Technologies insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Insbesondere ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung nicht zulässig. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die Vorbehaltsware nur innerhalb Deutschlands gebraucht werden.

(3) Der Kunde tritt die aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung entstehenden Forderungen bereits bei Abschluss des Vertrags mit der Infranet Technologies an die dies annehmende Infranet Technologies ab. Das gleiche gilt für alle Ersatzansprüche des Kunden wegen Verlustes oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

(4) Der Kunde darf die an die Infranet Technologies abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen. Die Infranet Technologies kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug gerät, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu beeinträchtigen in der Lage sind oder wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunde gestellt wird. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, der Infranet Technologies die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben und alle Angaben und Unterlagen zu überlassen, die die Infranet Technologies zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Auf Verlangen hat der Kunde den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(5) Widerruft die Infranet Technologies gemäß vorstehendem Absatz 4 die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, kann sie -unbeschadet sonstiger Ansprüche – die Vorbehaltsware zur Sicherung ihrer Rechte an sich nehmen, ohne vorher oder damit den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Infranet Technologies ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware auch durch freihändigen Verkauf zu verwerten und den Erlös auf ihre Forderungen zu verrechnen.

IV. Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, ohne Abzug fällig 14 Tage nach Rechnungsdatum.
Infranet Technologies behält sich vor Vorkasse oder Anzahlungen zu verlangen.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden oder Stundung ist die Infranet Technologies berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Stellt der Kunde die Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, werden alle Forderungen der Infranet Technologies sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung bedarf.

(4) Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur mit oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche berechtigt, ferner dann, wenn der Infranet Technologies eine grobe Pflichtverletzung zur Last fällt.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen

(1) Sämtliche Verpflichtungen der Infranet Technologies stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbst-belieferung. Eine entsprechende Erklärung des Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass die Infranet Technologies an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist.

(2) Im Falle höherer Gewalt und anderer von der Infranet Technologies nicht zu vertretender Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mängel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsproblemen und dergleichen -auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten -verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn die Infranet Technologies dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist. Die Infranet Technologies hat jedoch den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist die Infranet Technologies aufgrund eines solchen Umstands berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 275 Absätze 2 und 3 BGB), kann die Infranet Technologies vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen solchen Umstand oder wird die Infranet Technologies von ihrer Lieferverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, wenn die Infranet Technologies nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat die Infranet Technologies insoweit jedoch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Die Infranet Technologies ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Soweit Teilleistungen zumutbar sind, besteht das Interesse des Kunden am Erhalt der Leistung fort.

(4) Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, ist die Infranet Technologies berechtigt, Lieferungen bis zur Bezahlung der früheren Lieferung zurückzuhalten, ohne insoweit dem Kunden zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Sonstige Leistungsverweigerungsrechte der Infranet Technologies, insbesondere die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB, bleiben von Satz 1 unberührt.

VI. Konstruktionsänderungen

(1) Die Infranet Technologies behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit diese nicht mit wesentlichen Nachteilen für den Kunden verbunden sind. Die Infranet Technologies ist nicht verpflichtet, solche Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

VII. Gefahrenübergang

(1) Bei der Lieferung von Anlagen geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Kunden über, auch dann, wenn die Infranet Technologies oder der Kunde die Anlage noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch die Infranet Technologies vereinbart ist.

(2) Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transport-unternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen von Werk oder Lager der Infranet Technologies, auf den Kunden über.

(3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die die Infranet Technologies nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Infranet Technologies ihm die Versandbereitschaft angezeigt hat.

VIII. Garantien, Ansprüche bei Sachmängeln

(1) Garantien für die Beschaffenheit der Waren übernimmt die Infranet Technologies nicht. Durch die Infranet Technologies abgegebene Erklärungen zur Beschaffenheit oder zu bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften der Ware dienen lediglich der Festlegung der vereinbarten Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 434 BGB. Die Übernahme einer darüber hinausgehenden Beschaffenheitsgarantie durch die Infranet Technologies setzt voraus, dass die Infranet Technologies ausdrücklich und schriftlich erklärt, eine über die gesetzlichen Ansprüche des Kunden hinausgehende Garantie zu übernehmen, die dem Kunden von den gesetzlichen Ansprüchen unabhängige Rechte einräumen soll.

(2) Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(3) Haltbarkeitsgarantien der Infranet Technologies sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und die Garantieerklärung zugleich Inhalt, Reichweite und Grenzen der Garantie enthält. Wird eine der in Satz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist die Haltbarkeitsgarantie unwirksam.

(4) Falschlieferungen oder Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich unter konkreter Bezeichnung der Falschlieferung oder des Mangels der Infranet Technologies anzuzeigen. Sie berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Kunde unmittelbar bei Anlieferung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich der Infranet Technologies anzuzeigen. Ferner hat der Kunde unverzüglich eine dokumentierte Tatbestandsaufnahme (z.B. Frachtführer, Havariekommissar o.ä.) zu veranlassen und die Infranet Technologies zu benachrichtigen; andernfalls ist die Geltendmachung etwaiger Transportschäden grundsätzlich ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Infranet Technologies durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Der Nacherfüllungsanspruch des Kunden umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder Funktionsstörungen, die durch nach dem vertraglichen Gebrauch nicht vorgesehene äußere Einflüsse, Bedienungsfehler des Kunden oder ähnliches entstanden sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder beseitigt die Infranet Technologies einen Mangel innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüber hinausgehende Rechte des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer IX. unberührt.

(6) Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware. Der Rücktritt des Kunden wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung gemäß Satz 1 verjährt ist und die Infranet Technologies sich hierauf beruft.

(7) Die Beseitigung von Mängeln und die Versendung der betroffenen Waren erfolgen außerhalb der Gewährleistungspflicht auf Kosten des Kunden. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr erst mit Annahme der Ware im Lager der Infranet Technologies auf diese über.

IX. Haftungsbeschränkungen

(1) Die Infranet Technologies haftet dem Kunden im Falle vertragswesentlicher Pflichtverletzungen, sofern die Infranet Technologies nicht nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat die Infranet Technologies in-soweit Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Anspruch des Kunden ist im Falle des Satz 1 jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Infranet Technologies vorliegt. Bei Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist eine Haftung der Infranet Technologies -insbesondere auch für Folgeschäden -ausgeschlossen, wenn die Infranet Technologies nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat die Infranet Technologies jedoch insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit dem Kunden Rechte aus einer von der Infranet Technologies übernommenen Garantie zustehen oder die Infranet Technologies für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet. Eine Änderung der Beweislast zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer IX nicht verbunden.

X. Warenrücknahme

(1) Warenrücknahmen außerhalb der Erfüllung von Mängelansprüchen des Kunden bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Infranet Technologies. Rücksendungen müssen „frei Haus“ erfolgen.

(2) Die Rücknahmegebühr für nichtreparable Ware oder fehlerfreie und originalverpackte Ware beträgt 25 % des Warenwerts, mindestens aber 100 Euro je Bearbeitungsvorgang. Reparable Ware wird von der Infranet Technologies repariert und gemäß Preisliste der Infranet Technologies dem Kunden in Rechnung gestellt bzw. verrechnet.

XI. Dokumentation und Produkthaftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die von der Infranet Technologies herausgegebenen Dokumentation und Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und Vermischung mit einem besonderen Hinweis nachweisbar weiterzuleiten.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern von Produkten der Infranet Technologies eine der vorstehenden Regelung entsprechende Vereinbarung zu treffen.

(3) Für den Fall, dass der Kunde diesen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen die Infranet Technologies ausgelöst werden, stellt der Kunde die Infranet Technologies im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen frei. Sind von der Infranet Technologies zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung entsprechend dem Verursachungsanteil des Kunden.

XII. Ausfuhrkontrollbestimmungen

(1) Bei der Ausfuhr der Produkte der Infranet Technologies sind die jeweils gültigen Ausfuhr-und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und der Infranet Technologies vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Infranet Technologies zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dem Kunden insoweit schadensersatzpflichtig zu sein. Die Beurteilung, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt der Kunde die Infranet Technologies von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei.

(2) Dies gilt auch für etwaige Kosten, die der Infranet Technologies im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte entstehen.

XIII. Schlussbestimmungen

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Infranet Technologies und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg. Die Infranet Technologies ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie der Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen selber nicht berührt.